Extrem dumm gelaufen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Zu Beginn ihrer Ehe im Jahr 1995 hatten die Beteiligten Gütertrennung vereinbart. Zum Versorgungsausgleich äußerte sich der entsprechende Ehevertrag nicht.
Im Jahr 2004 wurde eine bereits vorehelich abgeschlossene Kapitallebensversicherung der Ehefrau fällig und sie erhielt 150.000 € ausgezahlt.
Und was machte sie mit dem Geld?
Sie zahlte die 150.000 € in eine private Rentenversicherung ein.
Dann Trennung und Scheidung (Ehezeitende 28.02.2010).
Die Rentenversicherung der Frau wurde im Versorgungsausgleich von AG und OLG vollständig einbezogen. Die Rechtsbeschwerde zum BGH war erfolglos.
Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die - wie hier - mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden
BGH Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 213/11