Vom Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Im RVG definieren sich Verfahrensgebühren durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Was das für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des Berufungsbeklagten bedeutet, hat das OLG Naumburg im Beschluss vom 18.1.2012 - 10 W 67/11(KfB) - nochmals unterstrichen. So entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG mit der Entgegennahme der Berufungsschrift/-begründung und im konkreten Fall auch eines Hinweises des Gerichts nach § 522 ZPO, eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Anwalt bedarf es insoweit nicht.