LAG Hessen: Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Diensthandys
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Der Kläger ist seit 1985 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt, zuletzt als Hubwagenfahrer (rund 3.000 Euro brutto). Zu dienstlichen Zwecken hat die Arbeitgeberin ihm ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt. Bei der Entgegennahme des Geräts unterschrieb der Kläger folgenden vorgedruckten Text:
„Bitte beachten Sie, dass die Weitergabe des Handys an Dritte nicht zulässig ist. Die o.g. Telefon-Nr. ist nur für die dienstliche Verwendung vorgesehen. Für private Gespräche ist die private DuoBill Pin-Nr. zu verwenden“.
Während eines Urlaubs im Februar 2012 verursachte der Kläger durch private Telefonate aus dem Ausland Gesprächskosten in Höhe von fast 1.000 Euro, die er über die dienstliche Telefonnummer geführt hatte. Eine Überprüfung ergab, dass der Kläger auch schon früher in größerem Umfang private Telefonate über die dienstliche Nummer statt über die "DuoBill"-Nummer geführt hatte. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich.
Das Hessische LAG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen (Urt. vom 25.07.02011 − 17 Sa 153/11, NZA-RR 2012, 76): Die missbräuchliche Nutzung des Mobiltelefons rechtfertige im konkreten Fall eine außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) auch ohne vorherige Abmahnung. Der Kläger habe nicht schon auf Grund des Verhaltens der Beklagten in der Vergangenheit davon ausgehen dürfen, diese dulde die Privatnutzung des Diensthandys im Dienstmodus und die Führung privater Telefonate im Ausland auf ihre Kosten. Unterbliebene oder verzögerte Kontrolle allein führe nicht zum Abmahnungserfordernis. Jeder Arbeitnehmer habe sich so zu verhalten, dass es um seinetwillen einer Kontrolle nicht bedarf. Offen bleiben könne, ob es der Beklagten technisch möglich gewesen wäre, die Nutzung bestimmter Funktionen im Dienstmodus zu verhindern. Der Kläger habe nicht erwarten können, technisch etwa verhinderbarer Missbrauch werde geduldet oder aber von der Beklagten noch nicht als schwerer und das Vertragsverhältnis gefährdender Pflichtverstoß angesehen.