Kein Unterhaltsvorschuss nach anonymer Samenspende
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Beiden lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und wünschten sich ein Kind. Es stellte sich jedoch heraus, dass er unfruchtbar ist. Deshalb führte sie eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten (heterologe Insemination) durch. In der Hoffnung auf eine Ehe mit ihrem Partner verzichtete sie darauf, die Identität des Samenspenders zu erfahren.
Nach der Geburt des Kindes weigerte sich ihr Lebenspartner, die Vaterschaft anzuerkennen. Ein Abstammungsgutachten bestätigte, dass er nicht der leibliche Vater ist. Die Mutter beantragte anschließend für ihr Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Abgelehnt: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs können in einem solchen Fall Leistungen nach dem UVG nicht gewährt werden. Das folge zwar nicht zwingend aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte, jedoch aus Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Danach sei die staatliche Unterhaltsleistung nicht als verlorener Zuschuss gedacht. Sie diene vielmehr dazu, den alleinerziehenden Elternteil bei Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu entlasten. Es müsse der öffentlichen Hand daher möglich sein, den "anderen Elternteil" zur Erstattung dieser Sozialleistung zu verpflichten. Bei der Zeugung eines Kindes mittels der Samenspende eines anonymen Dritten treffe beides nicht zu. Anderes gelte in solchen Fällen nur, wenn ein so genannter "rechtlicher Vater" – etwa aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung – Kindesunterhalt leisten müsse. Das sei hier nicht der Fall. Wolle ein alleinstehender Elternteil den Anspruch seines Kindes nach dem UVG nicht vereiteln, dürfe er sich also nicht willentlich in eine Situation begeben, in der eine Feststellung des anderen Elternteils von vornherein unmöglich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
VGH Mannheim v. 03.05.2012 – 12 S 2935/11 (Pressemitteilung)
im gleichen Sinne auch VG Frankfurt/M v. 23.02.2011 - 3 K 4145/10.F (= der nichtplanwidrige Samenspender)