Kurzurlaub anlässlich eines Verhandlungstermins
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Eine durchaus großzügige Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.03.2012 – 9 KSt 6/11 – im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten einer Partei anlässlich eines Verhandlungstermins getroffen. Nach dem Bundesverwaltungsgericht schließt die Verbindung einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Anreise zu einem Verhandlungstermin mit einem Privataufenthalt am Ort der mündlichen Verhandlung die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 VwGO dann nicht aus, wenn der Privataufenthalt lediglich „bei Gelegenheit“ des Verhandlungstermin erfolgt und auf wenige Tage beschränkt ist. Im konkreten Fall war der Kläger am 07.11. zum Verhandlungstermin angereist, dieser fand jedoch erst am 10.11. statt.