Mehrverkehrseinwand - mal andersrum
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Es muss eine wüste Party gewesen sein.
Sie hatte viel getrunken und es kam zum Geschlechtsverkehr mit dem Antragsgegner - möglicherweise aber auch noch mit mehreren anderen Männern, sie weiß das nicht mehr so genau.
9 Monate später kam ein Kind auf die Welt.
Der Antragsgegner erkannte in einer Jugendamtsurkunde seine Vaterschaft (ziemlich leichtsinnig) an.
Die Mutter verweigerte ihre Zustimmung (§ 1595 I BGB) und strengte stattdessen ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen den Antragsgegner an. Dafür begehrte sie Verfahrenskostenhilfe.
Das hielt das Amtsgericht für mutwillig („sie braucht doch bloß der Anerkennung zuzustimmen - und fertig").
Anders das OLG Hamburg:
Im Lichte des Rechts des Kindes um die Kenntnis seiner Abstammung sei die Inanspruchnahme eines gerichtlichen Statusverfahrens dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn aufgrund möglichen Mehrverkehrs Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
OLG Hamburg v. 25.01.2012 - 12 WF 263/11