Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (XVIII)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Wenn ich das Erbe ausschlage, muss ich die Beerdigung meiner Eltern nicht bezahlen.
Weitgefehlt:
§ 8 des Nds Bestattungsgesetzes lautet:
(3) Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern und
- die Geschwister.
(4) 1Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen. 2Die nach Absatz 3 vorrangig Bestattungspflichtigen haften der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten
Die Bestattungsgesetze der anderen Länder dürften ähnlich sein.
Die Bestattungspflicht der Kinder entfällt weder dadurch, dass diese das Erbe ausschlagen, noch dadurch dass dem Elternteil zu Lebzeiten anlässlich von Trennung oder Scheidung das Sorgerecht nach § 1671 BGB entzogen worden ist.
Nur eine Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung kann zum Erlöschen der Bestattungspflicht führen, da ein solcher Sorgerechtsentzug ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Eltern und eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt, wodurch das Eltern-Kind-Verhältnis beiderseits grundlegend zerstört ist.
Jüngst hierzu VG Hannover v. 05.09.2012 - 5 A 1368/11, wo streitig war, ob 1972 eine im Rahmen der Scheidung seinerzeit zwingend vorgesehene Sorgerechtsübertragung oder ein Sorgerechtsentzug nach § 1666 vorlag.