Wer zahlt bei erfolgloser/erfolgreicher Vaterschaftsfeststellung die Kosten?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ein Kind wird nichtehelich geboren. Der in Aussicht genommene Vater weigert sich, die Vaterschaft vorgerichtlich anzuerkennen.
Das Kind (vertreten durch das Jugendamt) strebt ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren an.
Mutter und potentieller Vater lassen sich anwaltlich vertreten. Das Gericht holt ein Sachverständigengutachten zur Abstammung ein.
Wer hat am Ende die Kosten des Verfahrens zu tragen?
Das sind für die Anwälte je ca. 420 € (2 Gebühren aus 2.000 € incl. Auslagen und MWst. Das Gericht verlangt 2,0 x 73 € und die Sachverständigenkosten (ca. 600 - 800 €).
Speziell geregelt ist dieser Fall im FamFG nicht. § 183 FamFG gilt nur für die Vaterschaftsanfechtung, nicht für die Feststellung.
Es gilt die allgemeine Regelung des § 81 FamFG (Verteilung nach billigem Ermessen). Dem Kind können keine Kosten auferlegt werden (§ 81 III FamFG).
Im Regelfall dürfte es der Billigkeit entsprechen, die Gerichtskosten zwischen (pot.) Vater und Mutter zu teilen und anzuordnen, dass außergerichtliche Kosten (die Anwaltskosten) nicht erstattet werden (so auch OLG Brandenburg vom 05.07.2012 = FamFR 2012, 425 mit Anmerkung Hoffmann).
Anderes kann gelten, wenn er sich als Vater herausstellt, die beiden in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leb(t)en und keinerlei vernünftige Zweifel an ihrer partnerschaftlichen Treue bestanden (§ 81 II Nr. 1 FamFG).
Ist es hingegen während der Empfängniszeit nicht zum GV gekommen, sind der Mutter die geamten Kosten einschließlich seiner Auslagen aufzuerlegen (§ 81 II Nr. 2, 3 FamFG).