BGH: Zweifelhafte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu klären
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit der vielfach immer wieder anzutreffenden Unsitte in der Rechtsprechung, dass auch zweifelhafte Rechtsfragen bereits schon im Prozesskostenhilfeverfahren geprüft werden, hat sich der BGH im Beschluss vom 12.12.2012 - XII ZB 190/12 auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass das nur einer summarischen Prüfung der unterliegende Prozess – oder Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht den Zweck hat, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. Die grundsätzlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebiete im Fall zweifelhafter Rechtsfragen die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffne erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtstandpunkts