Schmerzensgeld wegen "Mobbings"
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das ArbG Siegburg hat einem Industriekaufmann 7.000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbings zugesprochen (Urt. vom 11.10.2012 - 1 Ca 1310/12).
Der 1950 geborene Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Bis zur Umstrukturierung seines Arbeitsbereichs 2003/04 war er Bereichsleiter IT-Softwareservice, nach dieser Reorganisation "Task Manager Informations-Technologie". Er ist mit einem Grad der Behinderung von 30% einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Sein Bruttomonatsgehalt beläuft sich auf 3.500 Euro.
Seit 2006 kam zwischen dem Kläger und seinem unmittelbaren Vorgesetzten mehrfach zu Gesprächen, in denen der Kläger darauf hinwies, dass er nicht ausgelastet sei und um Aufgaben bat. Ende 2006 wurde der Kläger stellvertretender Vorsitzender des seinerzeit bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates. Ende 2009 wies der Kläger gegenüber seinem Vorgesetzten, dem Beklagten zu 2), nochmals darauf hin, dass er zu wenig bis gar keine Arbeit habe. Über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnten sich die Beteiligten wegen unterschiedlicher Vorstellungen über die Höhe der Abfindung (Arbeitgeberin: 20.000 Euro, Arbeitnehmer: 150.000 Euro) nicht verständigen. In der Folgezeit wurde der Kläger angewiesen, tägliche Arbeitsberichte zu verfassen und EDV-Schrott zu sortieren. Nachdem sich der Arbeitsplatzkonflikt zwischen den Parteien zugespitzt hatte, wurde der Kläger psychotherapeutisch behandelt. Ein Gespräch über ein betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 84 SGB IX) verlief ohne Ergebnis. Seit November 2010 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin (Bekl. zu 1) und den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers (Bekl. zu 2) verurteilt, als Gesamtschuldner 7.000 Euro an den Kläger zu zahlen. Der Kläger sei in seinem durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Eine Gesamtschau der von dem Beklagten zu 2) begangenen oder ihm zuzurechnenden unerwünschten Handlungen ergebe eine Rechtsverletzung, weil die Handlungen systematisch die Ausgrenzung des Klägers bewirkten, ihm suggerierten, er sei fachlich und persönlich ungeeignet bzw. minderwertig; hierdurch sei er in seiner Würde angriffen worden.