Schmerzensgeld wegen "Mobbings"
von , veröffentlicht am 23.04.2013Das ArbG Siegburg hat einem Industriekaufmann 7.000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbings zugesprochen (Urt. vom 11.10.2012 - 1 Ca 1310/12).
Der 1950 geborene Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Bis zur Umstrukturierung seines Arbeitsbereichs 2003/04 war er Bereichsleiter IT-Softwareservice, nach dieser Reorganisation "Task Manager Informations-Technologie". Er ist mit einem Grad der Behinderung von 30% einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Sein Bruttomonatsgehalt beläuft sich auf 3.500 Euro.
Seit 2006 kam zwischen dem Kläger und seinem unmittelbaren Vorgesetzten mehrfach zu Gesprächen, in denen der Kläger darauf hinwies, dass er nicht ausgelastet sei und um Aufgaben bat. Ende 2006 wurde der Kläger stellvertretender Vorsitzender des seinerzeit bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates. Ende 2009 wies der Kläger gegenüber seinem Vorgesetzten, dem Beklagten zu 2), nochmals darauf hin, dass er zu wenig bis gar keine Arbeit habe. Über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnten sich die Beteiligten wegen unterschiedlicher Vorstellungen über die Höhe der Abfindung (Arbeitgeberin: 20.000 Euro, Arbeitnehmer: 150.000 Euro) nicht verständigen. In der Folgezeit wurde der Kläger angewiesen, tägliche Arbeitsberichte zu verfassen und EDV-Schrott zu sortieren. Nachdem sich der Arbeitsplatzkonflikt zwischen den Parteien zugespitzt hatte, wurde der Kläger psychotherapeutisch behandelt. Ein Gespräch über ein betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 84 SGB IX) verlief ohne Ergebnis. Seit November 2010 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin (Bekl. zu 1) und den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers (Bekl. zu 2) verurteilt, als Gesamtschuldner 7.000 Euro an den Kläger zu zahlen. Der Kläger sei in seinem durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Eine Gesamtschau der von dem Beklagten zu 2) begangenen oder ihm zuzurechnenden unerwünschten Handlungen ergebe eine Rechtsverletzung, weil die Handlungen systematisch die Ausgrenzung des Klägers bewirkten, ihm suggerierten, er sei fachlich und persönlich ungeeignet bzw. minderwertig; hierdurch sei er in seiner Würde angriffen worden.
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4 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenChristoph Thremer kommentiert am Permanenter Link
Eine Frage: Ist das Urteil rechtskräftig?
Prof. Dr. Christian Rolfs kommentiert am Permanenter Link
@ #1
Das weiß ich leider nicht. Wegen der Höhe des Streiwerts war die Berufung für die Beklagten ohne weiteres zulässig (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Ob sie eingelegt wurde, ist weder nrwe.de noch Juris zu entnehmen.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Wie kann es seín, dass die Arbeitgeberin anbot 20.000€ anzubieten für eine Auflöung des Arbeitsverhälnisses, dass Gericht aber den Arbeitgeber nur zu 7000€ Schmerzensgeld verdonnerte ?
Wo bleibt die Verhältnismäßigkeit ?
Abgesehen von der Forderng von 150.000 € und einer Arbeitsunfähigkeit seit 2,5 Jahren mit einem entgangenem Ca. Bruttoverdienst von 105.000 €.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Nur das ich das hier richtig verstehe, wenn ich einen Angestellten bitte Arbeitsberichte zu erstellen, würdige ich ihn damit herab?
Warum?
Und wenn die Tätigkeit Hardware zu sortieren nicht durch den Arbeitsvertrag eines IT Task Managers gedeckt ist, braucht er es ja nicht zu tun.
Mobbing ist doch die Idee trotz fehlender Aufgabe 150.000 Euro zu wollen, ansonsten wird geblieben und geklagt.
Arbeitgeberschutz muss her.