Einschränkende Auslegung der Nachmeldefrist in der Rechtschutzversicherung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach dem Urteil des OLG Köln vom 26.03.2013 – 9 U 75/12 sind Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen einer bestimmten Frist abstellen, - hier die Nachmeldefrist gemäß § 4 Abs. 4 ARB 75 für nach Ende des Versicherungsverhältnisses eingetretene Versicherungsfälle – unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers auszulegen. Danach kann sich der Versicherer auf die Versäumung einer Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, sein fehlendes Verschulden hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Im konkreten Fall musste sich die Klägerin auch nicht die bereits früher eingetretene Kenntnis ihrer Bevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.