Strafe muss sein
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Entgegen dem gerichtlich gebilligten und vollstreckbaren Umgangsvergleich fand ein Besuch des Kindes bei seinem Vater nicht statt.
Das AG verhängte daraufhin gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 100 €.
Diese ging in die Beschwerde mit der Begründung
a) sie habe zu keiner Zeit etwas unternommen, um die Besuche des Kindes bei seinem Vater zu unterbinden
b) zwischenzeitlich sei das Kind zu seinem Vater umgezogen, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe.
Vergeblich.
a) Der betreuende Elternteil habe aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 II BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann, sondern diese Kontakte auch positiv zu fördern, ggf. diesbezüglich auch erzieherisch auf das Kind einzuwirken.
b) Im Gegensatz zu der vor dem 1.9.2009 geltenden Rechtslage, als Verstöße gegen Umgangsregelungen noch mit Zwangsgeld (= Beugemittel) nach § 33 FGG zu belegen waren, sieht § 89 FamFG nunmehr die Verhängung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) vor, die nach ihrem Zweck auch Sanktionscharakter haben. Ordnungsmittel können daher auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die geschuldete Handlung nicht mehr vorgenommen werden kann. Der Umstand, dass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht, könne allenfalls bei der Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt werden. Dies habe das AG in ausreichendem Maße getan.
OLG Frankfurt v. 29.05.2013 – 5 WF 120/13