Keine Verfahrenskostenhilfe für Unterhaltsantrag ins Blaue hinein
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach dem OLG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2013 – 7 WF 76/13- handelt ein Unterhalt begehrender Beteiligter, der die Höhe des Einkommens des Anspruchsgegners nicht kennt, mutwillig im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung des höchsten denkbaren Unterhaltsbetrages begehrt, ohne – unter zunächst vorsichtiger Schätzung der Höhe des Unterhaltsanspruchs – im Wege des Stufenantrags erst einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen.