OLG Brandenburg: Keine generalpräventiven Erwägungen bei der Streitwertfestsetzung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG Brandenburg hat sich im Beschluss vom 22.08.2013 – 6 W 31/13 ausführlich mit der Streitwerbemessung von Unterlassungsansprüchen im Urheberrecht befasst und sich auf den Standpunkt gestellt, dass an dem vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden anzuknüpfen ist. Nach dem OLG Brandenburg ist der Lizenzsatz mit dem Faktor 10 zu multiplizieren, eine Verdoppelung des Lizenzsatzes werde dem personenbezogenen Schutz des Urheberrechts nicht gerecht. Der Auffassung, der Streitwert bei Unterlassungsansprüchen aus Gründen der Abschreckung zu erhöhen, folgte das OLG Brandenburg nicht, generalpräventive Erwägungen könnten bei der Streitwertfestsetzung, die lediglich die Grundlage für die Berechnung der anfallenden Gerichtskosten und der den Anwälten zustehen Vergütung darstelle, nicht berücksichtigt werden.