Das könnte teuer werden: Altersdiskriminierung von Beamten vor dem EuGH
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Deutschland, seinen Ländern und Gemeinden droht ein teures Urteil des EuGH: Über viele Jahrzehnte hatte sich die Besoldung der Beamten in verschiedenen Besoldungsordnungen vorrangig nach dem Lebensalter gerichtet. Auch Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppen R1 und R2 (Richter am Amts- und Landgericht, Vorsitzende Richter am Landgericht, Richter am Oberlandesgericht, Staatsanwäte u.a.) erhielten bis zum 49. Lebensjahr an jedem "ungeraden" Geburtstag eine Besoldungserhöhung. Im Anschluss an verschiedene Entscheidungen des EuGH, insbesondere dem Urteil in der Rechtssache Hennings und Mai (EuGH, Urt. vom 08.09.2011 - C-297/10 und C-298/10, EuZW 2011, 883) hat sich dann in Deutschland die Überzeugung durchgesetzt, dass diese Regelungen vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einer Überarbeitung bedürfen.
Diese ist zwar im Bund und vielen Ländern inzwischen erfolgt. Die neuen Besoldungstabellen knüpfen nicht mehr an das Lebensalter, sondern vorrangig an das Dienstalter an, was vom EuGH grundsätzlich als zulässig erachtet wird (EuGH, Urt. vom 03.10.2006 - C-17/05, NZA 2006, 1205 - Cadman). Allerdings bestehen z.T. sehr langfristige Übergangsregelungen, die zugunsten der älteren Beamtinnen und Beamten die Differenzierung noch auf Jahrzehnte perpetuieren.
Vor diesem Hintergrund haben mehrere jüngere Kläger vor dem VG Berlin verlangt, so besoldet zu werden, als hätten sie die höchste Lebensaltersstufe erreicht. Das VG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichtshofs steht zwar noch aus. Generalanwalt Bot hat sich in seinen Schlussanträgen jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass die Übergangsregelungen mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters unvereinbar seien. Den Klägern sei daher zumindest für die Vergangenheit tatsächlich die höhere Besoldung zu gewähren. In der Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts.
Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 28.11.2013 - C-501/12 u.a., Specht