Die Düsseldorfer Tabelle 2014
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
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...gibt es (noch) nicht.
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist gemäß § 1612 a I 2 BGB an den doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) des EStG gekoppelt. An diesem Mindestunterhalt orientieren sich dann die weiteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle.
Die Politik war seit den Wahlen mit anderen Dingen beschäftigt als der Ausarbeitung eines Jahresteuergesetzes für 2014. Aber die Zeit wird kommen und es steht aus meiner Sicht zu erwarten, dass der Kinderfreibetrag und damit der Mindestunterhalt rückwirkend erhöht wird.
Ob damit eine erneute Anhebung des Selbstbehalts verbunden sein wird, bleibt abzuwarten.