Terminsgebühr aber nicht für jedes Telefonat
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Wie schwer sich die Rechtsprechung letztlich doch mit der Terminsgebühr in der Entstehungsvariante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung tut, zeigt erneut der Beschluss des OVG Münster vom 19.12.2013 -16 E 204/13 -. Ein Telefonat des Rechtsanwalts mit der zuständigen Sachbearbeiterin auf Seiten der Beklagten mit dem Ziel einer raschen Erledigung eines Verfahrens soll nach dem OVG Münster dann nicht für die Entstehung einer Terminsgebühr ausreichen, wenn die Sachbearbeiterin lediglich mitteilt, sie beabsichtige, den Sachverhalt am kommenden Tag mit Ihrem Vorgesetzten zu besprechen. Vielfach kann man sich - wie auch bei der Erledigungsgebühr – nicht des Eindrucks erwehren, dass die Auslegung des Vergütungstatbestands auch von fiskalischen Überlegungen geprägt ist.