Beschränkte Revision? Oder nicht? Oder doch?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Schön ist im Falle einer Rechtsmitteleinlegung für die erkennenden Richterinnen und Richter, wenn genau klar wird, was eigentlich angefochten sein soll. Oft ist das aber nur auf den ersten Blick klar. Der BGH hat sich mit so einer Konstellation gerade einmal mehr befasst und klar gestellt: Bei Widersprüchen/Zweifeln ist unbeschränkte Rechtsmitteleinlegung anzunehmen:
Die Revision des Angeklagten ist nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Zwar begehrt der Beschwerdeführer mit seinem ausdrücklich formulierten Revisionsantrag die Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich im Rechtsfolgenausspruch. Die Einzelausführungen zur Revisionsbegründung las-sen jedoch erkennen, dass mit dem Rechtsmittel auch die dem Schuldspruch zugrunde liegende Beurteilung des materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnisses angegriffen wird. Der nicht auflösbare Widerspruch zwischen ausdrücklichem Revisionsantrag und erkennbar verfolgtem Rechtsschutzziel hat zur Folge, dass die Revision im Wege der Auslegung mangels eines eindeutig zum Ausdruck gebrachten Beschränkungswillens als unbeschränkt zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1984 – 2 StR 725/83, bei Pfeiffer/ Miebach, NStZ 1985, 13, 17; Urteil vom 10. April 1959 – 4 StR 56/59, VRS 17, 47; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 10 mwN).
BGH, Beschl. v. 28.1.2014- 4 StR 528/13