Entwurf des Mindestlohngesetzes
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf des BMAS zum Mindestlohn gebilligt. Er sieht, wie im Koalitionsvertrag beschlossen, ab 1.1.2015 einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Zeitstunde vor (§ 1 MiLoG-E). In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2016 bleiben Tarifverträge gültig, die einen geringeren Stundenlohn vorsehen, wenn sie für allgemeinverbindlich erklärt worden oder durch eine Rechtsverordnung nach dem AEntG oder dem AÜG erstreckt worden sind (§ 24 MiLoG-E). Ab dem 1.1.2017 gilt der allgemein verbindliche Mindestlohn ohne diese Einschränkungen.
Vom Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgenommen sind nach § 22 MiLoG-E
- Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss;
- Auszubildende;
- Ehrenamtlich Tätige;
- Praktikantinnen und Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum von maximal sechs Wochen für die Wahl einer Ausbildung machen. Gleiches gilt für freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung von bis zu sechs Wochen, aber nur wenn das Praktikum nicht mehrfach bei der gleichen Stelle stattfindet;
- Langzeitarbeitslose, die in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Für sie gilt der Anspruch auf den Mindestlohn für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung wird zum 1. Januar 2017 überprüfen, ob diese Ausnahme zu besseren Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen geführt hat. Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag gilt, werden nach Tariflohn bezahlt.
Der Gesetzentwurf formuliert lediglich, dass der Mindestlohn je Zeitstunde zu entrichten ist. Offen bleibt, ob für Zeiten des Bereitschaftsdienstes und/oder der Rufbereitschaft auch ein geringeres Entgelt vereinbart werden kann.
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist Teil eines größeren Gesetzespakets, das den Titel "Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie" trägt. Wie von Art. 76 Abs. 2 GG vorgesehen, ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung (am 11.4.2014) zunächst dem Bundesrat zugeleitet worden. Erst nach dessen Stellungnahme wird der Entwurf dann auch in den Deutschen Bundestag eingebracht.
Das BMAS hat auf einer Internetseite die wesentlichen Informationen zum Mindestlohngesetz zusammengestellt.