Über seine Kinder kann man nicht verfügen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Kindesmutter hatte hinsichtlich der beiden ehelich geborenen Kinder die Übertragung der alleinigen elterliche Sorge auf sich beantragt.
Im Lauf des Verfahrens unterzeichneten beide Eltern ein Schriftstück, in dem es heißt, die Gesundheitssorge für beiden Kinder solle zukünftig allein durch die Kindesmutter ausgeübt werden, im Übrigen solle es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben.
Das OLG Stuttgart (Beschluss v. 06.05.2014 - 2 F 328/13) hat klargestellt, dass eine solche Vereinbarung das Verfahren nicht beendet. Das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel, weshalb es zu deren Veränderung stets einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Nicht möglich ist die Billigung einer Vereinbarung der Eltern durch das Gericht.
Vorliegend hätte der Vater die Mutter zur Vertretung der Kinder in allen Gesundheitsfragen bevollmächtigen können, so dann hätte die Mutter ihren Antrag zurücknehmen können. Kostenentscheidung dann nach § 81 FamFG.