Wann Papa erscheinen soll
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die 2004 und 2005 geborenen Kinder des getrenntlebenden Paares leben bei der Mutter.
Diese begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen im eigenen Namen gestellten Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem Vater. Zur Begründung trägt sie vor, der Umgang der Kinder mit dem Vater funktioniere nicht reibungslos. Vor diesem Hintergrund begehre sie eine gerichtliche Klärung des Umgangs, damit sie für sich und die Kinder künftig entsprechend disponieren könne.
Der Antrag blieb in 2 Instanzen erfolglos.
Aus dem Wortlaut von § 1684 BGB
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
schließen AG und OLG, dass das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern ein höchstpersönliches Recht ist. Es kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, durch einen Ergänzungspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden.
OLG Karlsruhe v. 28.02.2014 (16 WF53/14)
Das OLG Karlsruhe liegt damit auf gleicher Linie wie der BGH (BGH NJW 2008 2586). Anders hingegen das OLG Frankfurt (Beschluss v. 09.07.2013 - 6 UF 140/13), das angenommen hat, der betreuende Elternteil könne im eigenen Namen gegen den anderen Elternteil ein Verfahren auf Verpflichtung zum Umgang mit gemeinsamen Kindern anstrengen