Beate Zschäpe misstraut ihren Pflichtverteidigern: Aber es geht weiter wie bisher
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Heute verkündete der Senat erwartungsgemäß: „Der Antrag wird abgelehnt.“ Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Angeklagten und ihren Anwälten nachhaltig zerrüttet sei, gebe es nicht (Quelle: SZ).
Wie die SZ weiterhin berichtet, soll ein Anwalt Beate Zschäpe bei ihrer Erklärung geholfen haben. Das ist gut so! Denn mit der Begründung des Entpflichtungsantrags durfte man sie nicht ohne juristische Hilfe lassen. - Die Beurteilung, dies alles sei nur "ein Sturm im Wasserglas", wie Frau Ramelsberger meint, vermag ich erst zu teilen, wenn ich weiss, wie kompetent die juristische Unterstützung war; denn war dies nicht der Fall, dann ist Frau Zschäpe mächtig unter die Räder gekommen.
SZ:„Götzl fragt Zschäpe, ob sie noch etwas sagen will. Oder ihre Anwälte. Niemand meldet sich. Die Angeklagte blickt jetzt starr geradeaus." - Allein diese kurzen Sätze beschreiben deutlich, dass hier ein Problem liegt!
Die Bilder in den Fernsehnachrichten belegen das gestörte Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidigern und ihrer Mandantin. - Aber selbst ein Wahlverteidiger darf „nicht zur Unzeit“ das Mandat kündigen. Für einen Pflichtverteidiger besteht die Möglichkeit der einfachen Niederlegung nicht. Nur "aus wichtigem Grund“ kann nach § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Pflichtverteidigung beim Vorsitzenden beantragt werden. Das ist nicht geschehen; die Pflichtverteidiger haben geschiegen.
Wenn das Vertrauensverhältnis zum Pflichtverteidiger nicht mehr besteht, insbesondere wenn die nicht gewünschte Verteidigungsstrategie aufgezwungen wird, rät Dahs im Standardwerk "Handbuch des Strafverteidigers" (6. Aufl., Rn. 134) dem Pflichtverteidiger zu einer "verständigen Aussprache mit dem Vorsitzenden", die eine befriedigende Lösung bringen könnte.