Vergessen, die Öffentlichkeit herzustellen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Scheidungstermin. Ausweislich des Protokolls wird in „nichtöffentlicher Sitzung“ verhandelt.
Am Ende verkündet der Richter den Scheidungsbeschluss, was auch im Protokoll festgehalten wird.
Was fehlt, ist die Wendung, dass die Verkündung „nach Herstellung der Öffentlichkeit" erfolgte.
Die Verkündungen von Endentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen müssen jedoch in jedem Falle öffentlich erfolgen (§ 173 I GVG).
Einer der Versorgungsträger legt Beschwerde ein.
Nach Auffassung des OLG Celle berührt die fehlende (Feststellbarkeit der) Öffentlichkeit einer durch die entsprechende Sitzungsniederschrift der Sache nach feststehenden Verkündung nicht das Existent-Werden der Entscheidung, sondern wirft lediglich die Frage nach den Folgen von Mängel ihrer Verlautbarung auf.
Verkündungsmängel stünden dem wirksamen Erlass einer Entscheidung nur dann entgegenstehen, wenn gegen elementare Formerfordernisse verstoßen wurde (so schon BGHZ 14, 39).
Entscheidendes Erfordernis einer Verlautbarung der Entscheidung sei die Möglichkeit der Kenntniserlangung durch die Beteiligten, die durch die Herstellung der Öffentlichkeit in keiner Weise berührt wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie gerade auch im Streitfall - die Beteiligten und ihre bestellten Verfahrensbevollmächtigten im Verkündungstermin anwesend sind. Auch da die Entscheidung auf einem derartigen formalen Verlautbarungsmangel nicht einmal beruhen könne und sich für die Beteiligten keine ersichtlichen Benachteiligungen ergeben, liege jedenfalls unter den Umständen des Streitfalles eine wirksame Verkündung des Beschlusses vor.
OLG Celle v. 20.08.2014 - 10 UF 21/14