Fiktive Reisekosten des Hauptbevollmächtigten bei Beauftragung eines Unterbevollmächtigten
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach der Rechtsprechung sind die Kosten der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten bis zur Grenze fiktiver Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig. Dabei billigt die Rechtsprechung eine Überschreitungstoleranz von 10 % zu. Falls die Kosten des Unterbevollmächtigten 110 % der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht übersteigen, sind die Kosten des Unterbevollmächtigten erstattungsfähig. Umstritten in der Rechtsprechung ist die Frage, was gilt, wenn die Kosten der Unterbevollmächtigten die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um mehr als 10 % übersteigen, sind dann die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zu 100 % oder zu 110 % erstattungsfähig. Das OLG Celle hat sich im Beschluss vom 20.03.2014 – 2 W 57/14 - mit dieser Frage ausführlich befasst und kam zu dem Beschluss, dass in einem solchen Fall lediglich die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten mit 100 % berücksichtigt werden können. Denn (und nur dann) wenn die Kosten der Unterbevollmächtigten unter
110 % der zu erwartenden Reisekosten liegen, müsse der Gegner die Entscheidung, einen Unterbevollmächtigten zu beauftragen, hinnehmen.