AG Bremen: Warten auf dem Telekom-Techniker von 8 bis 16 Uhr
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Warten auf Samuel Beckett’s Godot… Ich lese gerade ein Urteil des AG Bremen (Az.: 9 C 481/12), dass der von einem TK-Anbieter werktags angebotene Terminvorschlag 8-16 Uhr für die Einrichtung eines Telefonanschlusses nicht ausreichend sei, um damit auf Seiten des Endkunden einen Annahmeverzug zu begründen.
Die Klägerin, ein TK-Unternehmen, kündigte den TK-Vertrag mit dem Beklagten und machte einen Vergütungs- bzw. Schadensersatzanspruch geltend. Zur Begründung führte die Klägerin an, dass der Beklagte das Scheitern der zeitnahen Freischaltung des Anschlusses zu vertreten habe und sich daher im Zahlungsverzug befunden hätte.
Der Beklagte hingegen führte aus, ein Annahmeverzug habe nicht vorgelegen. Insbesondere sei der von der Klägerin vorgeschlagene Termin werktags 8-16 Uhr unangemessen gewesen.
Das Gericht teilte die Auffassung des Beklagten und stellte klar, dass ein werktags angebotener Termin von 8 – 16 Uhr nicht geeignet sei, den Annahmeverzug eines Kunden zu begründen. Zitat: „Einem, heutzutage oftmals in einem Einzelhaushalt lebenden, Arbeitnehmer ist es nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um gegebenenfalls nach achtstündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen.“
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