BVerfG-Vorlage zum Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Der Beschluss ist zwar schon fast ein Jahr alt, war mir aber bislang durchgegangen: Das ArbG Braunschweig hält das sog. Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung für verfassungswidrig und hat § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG deshalb dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Unzulässig ist eine solche Befristung nach Satz 2 der Vorschrift dann, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. In einer erstaunlichen (und viel kritisierten) Kehrtwende hatte das BAG 2011 den Begriff "zuvor" nicht mehr im Sinne von "jemals zuvor", sondern von "innerhalb der letzten drei Jahre" uminterpretiert (BAG, Urt. vom 6.4.2011 - 7 AZR 716/09, NZA 2011, 905; Urt. vom 21.9.2011 - 7 AZR 375/10, NZA 2012, 255; anders früher z.B.. BAG, Urt. vom 6.11.2003 - 2 AZR 690/02, NZA 2005, 218). Nicht alle Landesarbeitsgerichte haben sich dieser Auffassung angeschlossen.
Das ArbG Braunschweig geht nun die "verfassungsorientierte" Auslegung des Begriffs "zuvor" durch das BAG nicht mit, sondern versteht ihn so, wie er auch im Gesetzgebungsverfahren und der lange Zeit herrschenden Meinung verstanden worden war, nämlich im Sinne von "jemals zuvor". Mit diesem strikten Anschlussverbot aber verstößt § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zur Überzeugung des ArbG Braunschweigs gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Denn er greife in unverhältnismäßiger Weise in die Vertragsfreiheit ein. Deshalb hat das Arbeitsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren ausgesetzt und holt die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungskonform ist.
(ArbG Braunschweig, Beschluss vom 3.4.2014 - 5 Ca 463/13, BeckRS 2014, 70860)