Ordnungsgeld gegen den Umgangsberechtigten
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Umgangszeiten des Vaters mit seinem Sohn waren vom Gericht umfassend geregelt worden. Entsprechende Ordnungsmittel waren angedroht.
Der Vater hat seinen Sohn außerhalb der festgelegten Besuchszeiten in dem Schulhort aufgesucht. Ferner hat er wiederholt absichtlich ein Zusammentreffen mit dem Kind auf dessen Schulweg, auf dem Spielplatz beim Skaten oder im Hausflur vor der Wohnung der Mutter herbeigeführt.
Deswegen verhängte das FamGericht gegen ihn ein Ordnungsgeld. Seine Beschwerde blieb erfolglos.
Nach Auffassung des KG enthält eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, stets auch das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar. Die Wohlverhaltensklausel des § 1684 II BGB richte sich an beide Elternteile
Vorbehaltlich einer anderweitigen, einvernehmlichen Absprache der Eltern solle das Kind davor bewahrt werden, sich - mehr oder weniger jederzeit - mit dem umgangsberechtigten Elternteil auseinandersetzen zu müssen oder mit ihm unerwartet konfrontiert zu werden. Davor ist das Kind, das in vielen Fällen unter dem Elternkonflikt in besonderer Weise leidet, zu schützen. Ihm soll durch die Vorgabe klarer (Besuchs- bzw. Umgangs-)Zeiten ermöglicht werden, sich innerlich auf den anderen Elternteil einzustellen.
KG v. 12.02.2015 - 13 WF 203/14