Ein Eigentor
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Wie unausgegoren die Neuregelung des vereinfachten Verfahrens zur Erlangung der elterlichen Mitsorge gemäß § 155 a III FamFG ist, zeigt m.E. beispielhaft der folgende Fall.
Der Vater beantragt die Mitsorge für sein nichteheliches Kind. Seiner Antragsschrift ist zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit bereits zu Auseinandersetzungen der Kindeseltern über die gemeinsame Sorge für das Kind gekommen ist und die Kindesmutter die gemeinsame Sorge für das Kind ablehnt. Außerdem finde zwischen den Eltern schon nach dem Vortrag in der Antragsschrift kein Dialog über das Kind statt. So heißt es in dem Antrag, die Kindesmutter „weigere“ sich bisher, das Kind betreffende Fragen mit dem Kindesvater abzusprechen. Es ist von „Blockadehaltung“ der Kindesmutter die Rede, die durch eine praktizierte gemeinsame Sorge sich „auflösen“ werde.
Gleichwohl hat das FamG das vereinfachte Verfahren gewählt und ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet.
Die Beschwerde der Mutter führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Abgesehen davon, dass das FamGericht einen Schriftsatz der Mutter unberücksichtigt gelassen hat, kritisiert das OLG, dass bereits der Inhalt der Antragsschrift gegen die Durchführung des vereinfachten Verfahrens spreche. Bereits aufgrund der Ausführungen in der Antragsschrift ist ohne weitere Nachforschungen erkennbar, dass Gründe vorliegen, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten.
OLG Bremen v. 01.04.2015 – 4 UF 33/15