Keine Mitteilungspflicht über verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse in Altfällen
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Eine Verschärfung im Recht der Prozesskostenhilfe ist die mit Wirkung zum 1.1.2014 eingeführte Mitteilungspflicht der Partei bei Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 a II 1 ZPO. Wie das OLG Frankfurt a. M. im Beschluss vom 25.3.2015 – 6 WF 65/15 zutreffend herausgearbeitet hat, gilt diese Mitteilungspflicht allerdings nicht für sogenannte Altfälle, also für Fälle, in denen der der Bewilligungsentscheidung zugrundeliegende Antrag vor dem 1.1.2014 gestellt worden ist.