Urlaubsabgeltung für Lehrer
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das ist doch einmal eine hübsche Idee: Weil der Arbeitgeber (das Land Hessen) im bestehenden Arbeitsverhältnis keinen Urlaub gewährt habe, verlangt der inzwischen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Lehrer Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Zwar hatte auch der Kläger während des Arbeitsverhältnisses natürlich Schulferien. Aber in diesen hatte er ja nicht ausdrücklich „Urlaub“ bekommen.
Dieser Argumentation mochte das Hessische LAG aber dann doch nicht folgen: Überlasse das Land die genaue Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs innerhalb der Ferienzeiten den Lehrkräften selbst, sei dies rechtlich zulässig. Es obliege dann den Lehrern und damit auch dem Kläger, innerhalb der zur Verfügung stehenden Ferienzeiten nach ihren persönlichen Bedürfnissen – ggf. auch unter Berücksichtigung ihnen bekannter betrieblicher Erfordernisse – die genauen Zeiträume ihres Urlaubs zu bestimmen.
Die Beanspruchung von Urlaubsabgeltung durch den Kläger mit der Begründung, er selbst habe es entgegen der bestehenden Verpflichtung versäumt, sich in den hierfür zur Verfügung stehenden Ferienzeiten nach eigenen Bedürfnissen entsprechend Urlaub festzulegen, sei daher treuwidrig (§ 242 BGB).
LAG Hessen, Urt. vom 25.2.2015 – 2 Sa 439/14, hier bei Jurion