Schonfrist und Vollstreckungsbeginn: Dispositionsbefugnis auch noch nach Führerscheinabgabe!
Gespeichert von Carsten Krumm am
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Wichtig für VerteidigerInnen: In der letzten NZV fanden sich zwei Entscheidungen, die sich mit der 4-Monats-Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG befassen. Es ging jeweils darum, dass der Betroffene während der 4-Monatsfrist eingesandt hatte, das Datum des Fahrverbotsbeginns aber noch etwas aufschieben wollte. In beiden Fällen entschieden die Amtsgerichte: Geht! Sinn der Schonfrist ist nämlich gerade die Möglichkeit der Disposition über das Fahrverbot!
AG Frankfurt a.M., NZV 2015, 513
AG Bad Homburg, NZV 2015, 514
Generell zur Schonfrist und zur Vollstreckung des Fahrverbots: §§ 9 und 17 meines Buches