Neuerungen im FamFG geplant
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG beschlossen.
Der Entwurf enthält neben Änderungen der ZPO, die über Verweisungsnormen auch in Familiensachen Anwendung finden, wichtige Änderungen einzelner Normen des FamFG.
So soll z.B. die Anschlussbeschwerde in Ehescheidungsverfahren (§ 145 FamFG) geändert werden, damit falsche Rechtskraftzeugnisse aufgrund fehlerhafter oder unterbliebener Bekanntmachungen an einen Versorgungsträger vermieden werden.
Daneben wird die Vorschrift des § 163 FamFG zum Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen aufgrund der öffentlichen Debatte über die Qualität von Sachverständigengutachten geändert. Mit der Gesetzesänderung sollen Mindestanforderungen für die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht umgesetzt werden, die eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe entwickelt hat. Insbesondere sollen zukünftig nur noch Fachärzte, Psychologen oder Psychologische Psychtherapeuten als Sachverständige bestellt werden können.
Der vollständige Bericht der Arbeitsgruppe kann unter dem Titel "Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht" im Internet heruntergeladen werden.
Interessant in diesem Zusammenhang auch Justizforschungsprojekt der Fernuniversität Hagen "Qualitätsstandards in der familienrechtspsychologischen Begutachtung (Institut für Psychologie, Prof. Dr. Salewski) verweisen, das auf der Homepage des Instituts heruntergeladen werden kann.