BGH zum Schwarzparken auf privatem kostenpflichtigem Parkplatz: Halter ist Zustandsstörer - Unterlassung kann verlangt werden!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Mal wieder etwas aus dem Zivilrecht: Wie ist eigentlich mit so genannten Schwarzparkern auf einem privaten kostenpflichtigen Parkplatz umzugehen? Hierzu gibt es eine aktuelle BGH-Entscheidung, deren Leitsätze ich gerne hier einrücken möchte:
1. Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.
2. Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt
3. Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von Senat, NJW 2012, 3781 Rn. 13)
4. Festgehalten wird an der Rechtsprechung des Senats, wonach schon das einmalige unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt.
BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 160/14