FAER-Auszug einkopiert: Falsch, aber ok!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Nur ein kleiner Hinweis in einer Entscheidung, die ich bereits vor zwei oder drei Wochen hier laufen hatte. Es geht um die Praxis vieler Gerichte, Auszüge aus dem Fahreignungsregister nicht zusammenfassend abzuschreiben und so zum Urteilsgegenstand zu machen, sondern einfach einzukopieren. Das Kammergericht meint: "Eigentlich falsch. Urteil heben wir deshalb aber nicht auf."
Den Registerauszug im Urteil in faksimilierter Form wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren, ist verfehlt (vgl. BGH StRR 2013, 297 [Volltext bei juris]), gefährdet den Bestand des Urteils (hier) jedoch nicht.
KG, Beschl. v. 24.02.2016 - 3 Ws (B) 649/15 - 122 Ss 183/15, BeckRS 2016, 04221