Zusammenrechnung nur bei unterschiedlichen Streitgegenständen
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Kategorie:
Dass § 22 I RVG nicht die Zusammenrechnung „mehrerer Anträge“ anordnet, sondern die Zusammenrechnung der „Werte mehrerer Gegenstände“ hat das LAG Köln im Beschluss vom 10.5.2016 - 4 Ta 66/16 - betont. Die zufällige Aufteilung eines einheitlichen Streitgegenstandes in mehrere durch arabische Ziffern und Kleinbuchstaben gegliederte Anträge seien für den Gegenstandswert nicht entscheidend.