Auch nach dem letzten Milchquotenjahr dürfen Überschussabgaben festgesetzt werden
Gespeichert von Prof. Dr. Claus Koss am
Ein Milcherzeuger hatte vor dem Hamburger Finanzgericht gegen die Festsetzung der Überschussabgabe geklagt. Das Milchquotensystem der EU sei ausgelaufen. Dieser Argumentation folgte das FG nicht (Entscheidung vom 30.09.2016 – 4 K 157/15). Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der EU-Gesetzgeber für das letzte Milchquotenjahr vor Auslaufen des Milchquotensystems der EU auf die Erhebung der Überschussabgabe verzichten wollte. Die entsprechenden Verordnungen waren eindeutig und enthielten auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgabenbescheiden.
Die Argumentation des FG überzeugt. Allein die Abschaffung einer Norm macht diese rückwirkend nicht unanwendbar.