Veröffentlicht am 21.08.2017 von Michael Else
Wie darf ein "Champagner-Sorbet" zulässig bezeichnet werden, wenn tatsächlich Champagner zu seiner Herstellung verwendet worden ist? Aktuell befasst sich hierzu der EuGH (Az. C-393/16) mit einem Vorlagebeschluss des BGH (Az. I ZR 268/14). Im Kern geht es um die Frage, ob bei der Bezeichnung eines Produkts auch die (teilweise) Nutzung der Bezeichnung einer geschützten Herkunftsangabe zulässig ist, wenn das geschützte Erzeugnis bei der Herstellung des Produkts verwendet worden ist. Für Herkunftsangaben des Weinsektors gibt es hierfür bisher keine Regelungen, eine Grunsatzentscheidung wird erwartet.Weiterlesen
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