Wiedereinsetzungsantrag: "Komische Zufälle" reichen nicht für die Versagung
Gespeichert von Carsten Krumm am
"Komisch", hab ich sofort gedacht. Der Verteidiger verbaselt die Revisionseinlegungsfrist und auch die Begründungsfrist. Vielleicht ein wenig viel an Zufall. Reicht aber trotzdem nicht für die Verwerfung:
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni
2016 mit Telefaxschreiben vom 17. Juni 2016 Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung
beantragt. Nach dem Vortrag des Verteidigers wurde er unmittelbar
im Anschluss an die Hauptverhandlung vom Angeklagten mit der Revisionseinlegung
beauftragt. In seiner Kanzlei sei dann versehentlich eine zehntä-
gige Wiedervorlagefrist notiert und dadurch die rechtzeitige Revisionseinlegung
versäumt worden. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 6. Juli 2016 zugestellt.
Mit dem Verteidiger am 20. August 2016 zugestelltem Beschluss vom 15. August
2016 verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig, weil keine Revisionsbegründung
eingegangen sei. Mit Telefaxschreiben vom selben Tage beantragte
der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Die eingetragene Frist zur
Revisionsbegründung sei durch einen Stromausfall in seiner Kanzlei und ein
danach erforderlich gewordenes „backup“ des Computers verloren gegangen.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 20. August 2016 ist als Antrag auf
Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen
(§ 300 StPO). Der Antrag hat Erfolg. Die Revisionsbegründungsfrist ist nicht
versäumt worden, weil sie im Falle der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
der Frist zur Einlegung der Revision für den Fall, dass das angefochtene
Urteil bereits zugestellt ist, erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung
gewährenden Beschlusses zu laufen beginnt (BGH, Beschluss vom 8. Januar
1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335, 338 f.), hier mithin mit Zustellung des
heutigen Senatsbeschlusses.
BGH, Beschluss vom 10.1.2017 - 4 StR 487/16 -