Muslimische Pflegerin weigerte sich, Männer zu waschen und klagte erfolglos gegen Kündigung
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Über Streitigkeiten, bei denen Arbeitnehmer (häufig muslimischen Glaubens) ihre Glaubensfreiheit gegenüber ihrem Arbeitgeber ins Feld führen, werden erfahrungsgemäß auch von den Medien aufgegriffen. So verhält es sich auch in einem Fall, den das ArbG Mannheim gerade entschieden hat (vgl. nähere Hintergründe in der Online-Ausgabe der Rhein-Neckar-Zeitung vom 24.3.2017). Gegenstand des Verfahrens ist die Kündigungsschutzklage einer Betreuungshelferin eines Pflegedienstunternehmens. Die beklagte Arbeitgeberin betreut in Mannheim Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen aller Pflegestufen mit pflegerischen-, medizinischen- und Betreuungsdienstleistungen vor Ort bei den pflegebedürftigen Personen. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht mehr als sechs Monate bestanden hatte. Die beklagte Pflegedienstunternehmen begründete die Kündigung damit, die Klägerin habe sich geweigert, diejenigen Tätigkeiten auszuführen, die laut Stellenbeschreibung und Arbeitsvertrag vereinbart worden seien. So habe es die Klägerin unter anderem abgelehnt, männliche Patienten zu waschen. Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, wegen ihres Glaubens benachteiligt zu werden und beruft sich auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (Religionsfreiheit) und auf das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Muslima bestätigte im Kammertermin zwar, dass es laut Koran möglich sei, das andere Geschlecht zu waschen, wenn es notwendig ist. Aber falls es möglich sei, dass ein Kollege diese Arbeit ausführt, sei diese „Notwendigkeit“ nicht mehr gegeben. Angesichts der zahlreichen Mitarbeiter des Mannheimer Pflegedienstes müsse es doch machbar gewesen sein, die Vorschriften ihrer Religion zu respektieren, bedauerte sie. Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim hat die Klage erwartungsgemäß abgewiesen (Urteil vom 23.3.2017 - Az. 3 Ca 282/16). Die Vorsitzende Richterin Dr. Sigrid Bouwhuis führte in der mündlicher Verhandlung aus, dass die Kündigungsschutzklage einen Tag nach Ablauf der einschlägigen 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG erhoben worden sei, weshalb die streitgegenständliche Kündigung schon aus diesem Grund als wirksam gelte. Darüber hinaus vertrat die Kammer die Auffassung, dass die Kündigung nicht „missbräuchlich“ sei.