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Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Bei dem anlässlich der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich waren insgesamt 26 (in Worten: sechsundzwanzig) Anrechte auszugleichen.
Demgemäß hat das AG den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auf 260% des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens, hier 36.660 €, festgesetzt.
Eine Obergrenze enthalte § 50 I FamGKG nicht.
Eine Reduzierung nach § 50 III FamGKG - nach billigem Ermessen - komme nicht in Betracht, da insbesondere auch die Arbeit der Beteiligten bei der Menge der Anrechte, namentlich auch die zeitliche Belastung der Geschäftsstelle bei der Erfassung der Anrechte im System und die Arbeit des erkennenden Gerichts bei der Bearbeitung der Sache, sich entsprechend im Verfahrenswert und der daraus zu erhebenden Gerichtsgebühren widerspiegeln muss.
AG Siegburg v. 18.08.2017 - 317 F 110/15