Oma und Opa haben es schwer
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Großeltern (und Geschwister) haben gemäß § 1685 I BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Die Großeltern tragen die Darlegungs- und Beweislast für die Kindeswohldienlichkeit.
Wie schwer es für Großeltern ist, ein Umgangsrecht vor Gericht zu erstreiten, zeigt anschaulich die Entscheidung des BGH vom 12.07.2017 (XII ZB 350/16). Der BGH sagt (wohl zu recht):
Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.
Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungswegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.
Allein der Umstand, dass die Großeltern vor das Familiengericht gezogen sind (ziehen mussten), zeigt dass es mit ihrem Verhältnis zu den Kindeseltern nicht zum Besten steht. Der Loyalitätskonflikt für das Kind ist mit Händen zu greifen.
Bemerkenswert ist der weitere Leitsatz der Entscheidung:
Das Familiengericht kann einen "Antrag" der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen.