OLG Frankfurt a.M.: Erweiterung der Tagesordnung nach Record Date
Gespeichert von Dr. Klaus von der Linden am
OLG Frankfurt a.M. v. 19.6.2017 – 5 U 150/16, BeckRS 2017, 122315 meint, börsenferne Gesellschaften dürften die TO ihrer Hauptversammlung unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 AktG auch noch nach dem sog. Record Date erweitern. Zwar bestimme Art. 6 Abs. 4 Satz 1 ARRL 2007/36/EG, dass eine geänderte TO für die Aktionäre stets vor dem Record Date verfügbar sein müsse. Diese Restriktion gelte aber nur für börsennotierte Gesellschaften. Anders in börsenfernen Gesellschaften: Hier könne allenfalls die Satzung ein Record Date vorsehen. Auf diese Weise könne sie aber nicht den größeren Spielraum beschränken, den das Gesetz für Erweiterungen der TO lasse. Dies umso weniger, als anderenfalls in börsenfernen Gesellschaften kein reales Zeitfenster mehr für eine Prüfung von Aktionärseingaben und die anschließende Veröffentlichung im Bundesanzeiger bliebe.