Strafrechtliche Gesetzesflut – … zu guter letzt hat dann auch der Gesetzgeber den Überblick verloren
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
In Art. 3 Nr. 35 des Gesetzes zur effektiveren und praxisgerechteren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl 2017 I S. 3202) bestimmt der Gesetzgeber: „In § 374 Absatz 1 Nummer 5 StPO werden nach den Worten `eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)` ein Komma und die Wörter `eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 bis 3 Strafgesetzbuches)` eingefügt.“ Dabei hat er – aus welchen Gründen wohl? – übersehen, dass bereits infolge des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1.3.2017 (BGBl 2017 S. 386) die Worte „eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)" gestrichen worden waren (zur strafrechtlichen Gesetzesflut 2017 hier).
Die mißliche Folge: Wer in beck-online § 374 StPO aufruft, findet die Nötigung nicht im Gesetzestext, sondern dafür folgende Fußnote 2 dazu: „ … diese Anweisung ist nicht ausführbar, da der Vorspann beginnend mit `eine Nachstellung` … bereits durch G v. 1.3.2017 (BGBl. I S. 386) gestrichen wurde.“
Wie ist das nun mit der Nötigung als Privatklagedelikt?