Schmutzige Wäsche waschen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
muss Papa nicht, sagt das OLG Brandenburg (Beschluss v. 11.05.2016 – 13 UF 37/16).
Das AG hatte dem Vater in einer Entscheidung zum Umgangsrecht aufgegeben, die Sachen seines Sohnes an Umgangswochenenden zu waschen und ihm montags wieder anzuziehen.
Die Beschwerde des Vaters war erfolgreich.
Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards betreffe eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und falle in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung befindet, § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB.
Die nach § 1687 Abs. 2 BGB eröffneten Eingriffe in diese Befugnis zur Alleinentscheidung setze triftige, das Kindeswohl berührende nachhaltige Gründe voraus, die besorgen lassen, dass ohne die Maßnahmen das Kind eine ungünstige Entwicklung nehmen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl ohne die Verpflichtung des Antragstellers zur Wäsche der bei Übergabe getragenen Kleidung des Kindes gefährdet sein könnte, seien nicht dargetan und nicht ersichtlich.