"Frauen an die Macht"
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die gezielte Suche eines Autohauses nach einer weiblichen Autoverkäuferin in einer Stellenanzeige („Frauen an die Macht!“) kann nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber bisher in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich ausschließlich männliche Personen beschäftigt hat.
Das hat das LAG Köln entschieden.
Die Beklagte betreibt ein Autohaus, in dem sie Neu- und Gebrauchtwagen verkauft. Sie beschäftigte in ihrem gesamten Verkaufs- und Servicebereich ausschließlich Mitarbeiter männlichen Geschlechts. Auch unter den zehn für die Marke F zuständigen Verkaufsberatern befand sich keine einzige Frau. Anfang 2015 schaltete sie auf ihrer Homepage eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!“. Im Text der Anzeige heißt es:
Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin.
Wenn Sie Spaß daran haben Automobile zu verkaufen und Menschen überzeugen zu können, dass wir und Sie die richtigen Partner für unsere Kunden sind, dann bewerben Sie sich bei uns. Automobilerfahrung ist Voraussetzung für diese Position. …
Der Kläger ist gelernter Automobilkaufmann. Er bewarb sich auf die Stelle, erhielt aber eine Absage. Seine Klage auf Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG) blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts sei gerechtfertigt. Ob sich die Rechtfertigung allerdings tatsächlich aus § 8 Abs. 1 AGG oder nicht vielmehr aus § 5 AGG - positive Maßnahme zugunsten des unterrepräsentierten Geschlechts - ergibt, halte ich für diskussionswürdig.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
LAG Köln, Urt. vom 18.5.2017 - 7 Sa 913/16, BeckRS 2017, 131307