Bundesrats-Initiative angekündigt: Fotografieren von Unfall-Toten soll strafbar werden
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Wie oft haben wir es schon in der Presse gelesen: Ein Unfall mit Toten – und Unbeteiligte filmen oder fotografieren das Geschehen und stellen die Bilder vielleicht sogar noch ins Netz. „Das ist eine Perversion, wenn jemand den eigenen Status im Internet erhöhen will, indem er Bilder von getöteten Unfallopfern online stellt“, kommentiert solche Verhaltensweisen zutreffend ADAC-Chefjurist Markus Schäpe. Für die Angehörigen ist es eine schwere Belastung, wenn Bilder oder Filme der Toten im Internet kursieren!
Das Fotografieren und Filmen von Verkehrstoten soll künftighin strafbar sein. Niedersachsen werde eine entsprechende Bundesrats-Initiative starten, kündigte Justizministerin Barbara Havliza (CDU) am 25.01.2018 beim Verkehrsgerichtstag in Goslar an. Die entsprechende Strafbestimmung soll so gefasst werden, dass die Polizei bereits einschreiten kann, wenn Schaulustige am Unfallort ihr Smartphone zücken.
Auch die Beschlagnahme von Smartphones am Unfallort soll ermöglicht werden, was die Betroffenen sicher schwer treffen wird, wenn sie sich von ihrem stets griffbereiten geliebten Handy müssen. Als Beispiel für das von ihr kritisierte Verhalten schilderte Havliza einen Vorfall Ende 2017 in der Nähe von Aschaffenburg. Dort hätten Lastwagenfahrer aus ihren Führerhäusern über den aufgestellten Sichtschutz hinweg Fotos von Unfalltoten gefertigt, als diese aus dem Fahrzeugwrack gezogen wurden.
Die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" nach § 201a Abs. 1 Nr.2 StGB verbietet es jetzt schon „eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt“ herzustellen oder zu übertragen „und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person“ zu verletzen, also Foto- und Filmaufnahmen von überlebenden Unfallopfern zu machen. Bereits tote Personen sind dagegen vom tatbestandlichen Anwendungsbereich nicht erfasst. Anders als bei § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB und bei § 221 Abs. 1 Nr. 2 geht es nicht um die Schutzmöglichkeiten gegenüber einer drohenden Wegnahme bzw. einer Quelle von Gefahren für Leib und Leben, sondern um die Fähigkeit, sich gegenüber dem Herstellen von Bildaufnahmen erfolgversprechend zur Wehr zu setzen. Die abgebildete Person darf sich zum Zeitpunkt der Aufnahme allerdings nicht nur in einem Zustand der Hilflosigkeit befinden, sondern gerade diese Hilflosigkeit muss durch die Aufnahme „zur Schau“ gestellt werden.
Gegen diese Gesetzeslücke war Niedersachsen bereits 2016 vorgegangen. Die in den Bundesrat eingebrachte Initiative brachte jedoch keinen Erfolg. Hoffentlich führt der neuerliche Vorstoß nunmehr zu der erforderlichen Gesetzesänderung des § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB.