Erfüllung des Mindestlohn-Anspruchs durch Sonn- und Feiertagszuschläge
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
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Das BAG arbeitet sich an einer ganzen Reihe von Einzelfragen ab, ob bestimmte Leistungen des Arbeitgebers der Erfüllung des Mindestlohnanspruchs aus § 1 MiLoG dienen können. Heute: Sonn- und Feiertagszuschläge:
- Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet.
- Zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, tritt gemäß § 362 Abs. 1 BGB nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Einer besonderen Tilgungsbestimmung zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung bedarf es nicht, sofern die Zahlung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis, dh. einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden kann oder sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen ausreicht.
- Der Arbeitgeber kann in der dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilenden Abrechnung (§ 108 Abs. 1 GewO) auch eine - positive oder negative -Tilgungsbestimmung treffen.
BAG, Urt. vom 17.1.2018 - 5 AZR 69/17, BeckRS 2018, 9206