Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem Rennen: Was meint das Gesetz mit der Absicht, eine "höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen"?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Mal wieder habe ich heute im Rahmen einer Recherche in § 315d StGB gelesen. Da geht es ja bekanntlich um die Strafbarkeit der Teilnahme an Rennen. Bisher war nach OWi-Terminologie ein Rennen nur mit mehreren Fahrzeugen möglich.
Nun gibt es auch das "Alleinrennen". Strafbar macht sich nämlich nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch derjenige, der sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Neben dem bislang weithin im Strafrecht unklaren Merkmal der "nicht angepassten Geschwindigkeit" (hierzu gibt es bald einen Aufsatz von mir) ist also die Absicht des Erreichens der höchstmöglichen Geschwindigkeit.
Mich würde da einmal interessieren, ob Blogleser eine Idee haben, was genau damit gemeint ist. Kaum wird es um das Erreichen der höchstmöglichen Fahrzeuggeschwindigkeit gehen. Bedeutungslos dürfte diese aber auch nicht sein. Es wird wohl – hierfür spricht m.E. auch die Verknüpfung mit dem Merkmal der „nicht-angepassten-Geschwindigkeit“ - auf die zur Tatzeit auf der Fahrstrecke überhaupt aus Tätersicht ohne Unfallverursachung erzielbare Höchstgeschwindigkeit abzustellen sein. Sicher bin ich da aber (noch) nicht.
Haben Sie (!) eine Idee?