Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem Rennen: Was meint das Gesetz mit der Absicht, eine "höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen"?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.06.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht7|3514 Aufrufe

Mal wieder habe ich heute im Rahmen einer Recherche in § 315d StGB gelesen. Da geht es ja bekanntlich um die Strafbarkeit der Teilnahme an Rennen. Bisher war nach OWi-Terminologie ein Rennen nur mit mehreren Fahrzeugen möglich.

Nun gibt es auch das "Alleinrennen". Strafbar macht sich nämlich nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch derjenige, der sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Neben dem bislang weithin im Strafrecht unklaren Merkmal der "nicht angepassten Geschwindigkeit" (hierzu gibt es bald einen Aufsatz von mir) ist also die Absicht des Erreichens der höchstmöglichen Geschwindigkeit. 

Mich würde da einmal interessieren, ob Blogleser eine Idee haben, was genau damit gemeint ist. Kaum wird es um das Erreichen der höchstmöglichen Fahrzeuggeschwindigkeit gehen. Bedeutungslos dürfte diese aber auch nicht sein. Es wird wohl – hierfür spricht m.E. auch die Verknüpfung mit dem Merkmal der „nicht-angepassten-Geschwindigkeit“ - auf die zur Tatzeit auf der Fahrstrecke überhaupt aus Tätersicht ohne Unfallverursachung erzielbare Höchstgeschwindigkeit abzustellen sein. Sicher bin ich da aber (noch) nicht.

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7 Kommentare

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Der Begriff ist auslegungsbedürftig, m. E. aber auch auslegungsfähig.

Der Begriff ist sicherlich nicht im Sinne naturwissenschaftlicher Höchstgeschwindigkeit gemeint, also bspw. der Lichtgeschwindigkeit (ohne hier auf die Frage einzugehen, ob sie wirklich eine absolute Grenze darstellt).

Auch die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges wird wohl nicht gemeint sein: Wer mit einem Ferrari mit 120 km/h des Geschwindigkeitsrauschs wegen durch eine verkehrsberuhigte Spielstraße fährt, wird wohl auch ein "Rennen" in diesem Sinne fahren, auch wenn der Ferrarri eine höhere Endgeschwindigkeit erreichen kann.

Man könnte jetzt abstellen auf die Absicht, die in der konkreten Verkehrssituation mit dem konkreten Fahrzeug usw. usf. höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Dann wäre der/die "frei", der/die nicht widerleglich behauptet, er/sie habe 1 km/h unter "seinem/ihrem Limit" fahren wollen. Oder man fasst den Begriff etwas weiter und stellt etwas abstrakter auf die Absicht ab, schnell zu fahren, was hier etwas unglücklich mit einer Umschreibung von "so schnell wie möglich" formuliert wurde.

Ich würde zu letzterem tendieren. Das sei an folgendem Fall illustriert:

- Der T wird am Montag mit 120 km/h in einer Spielstraße geblitzt. Er erklärt den Vorgang damit, er fahre halt gerne schnell Auto und teste sein Limit. Strafbarkeit (+), weil Absicht, die größtmögliche Geschwindigkeit zu erzielen.

- Der T wird am Dienstag erneut geblitzt, dieses Mal mit "nur" 100 km/h. Er erklärt, er habe es heute ruhig angehen lassen wollen und betont nicht "seine" Höchstgeschwindigkeit erreichen oder gar übertreffen wollen.

Versteht man den Wortlaut zu eng, wäre der zweite Fall im Hinblick auf § 315 d StGB straffrei. Das dürfte so nicht gewollt gewesen sein.

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Mein Vorschlag:

Das Erreichen einer unangemessenen Geschwindigkeit/Beschleunigung muss gerade handlungsleitendes Motiv sein.

Ist zwar vom Wortlaut her nicht ganz soo toll, knüpft aber immerhin an den Rest des Tatbestands an.

Torsten Obermann schrieb:

Beschleunigung

Analogieverbot? Ich kann mit dem Motorrad in weniger als 2 Sekunden von 0 auf 50 km/h beschleunigen. Das wäre nach dem allgemeinen Sprachverständnis vielleicht sogar ein "Beschleunigungsrennen". Aber ich sehe auf den ersten Blick nicht, dass das vom Tatbestand erfasst wäre, wenn ich bei dieser Geschwindigkeit aufhöre und nicht weiter beschleunige.

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Gemeint ist das Anstreben der maximalen Geschwindigkeit, die in der konkreten Situation erreichbar (="möglich") ist, im Sinne eines "so schnell, wie es nur geht". Was freilich nicht abstrakt-generell zu definieren ist, da es eben von den konkreten Gegebenheiten abhängig ist.

Wenn es bspw. die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit iSd § 30a StVZO wäre, würde es dort auch stehen.

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Jau, so ähnlich will es der Gesetzgeber. Aber wenn man es von der Seite eines (absoluten) Maximums her sieht, ist es im Prozess nicht wirklich festzustellen --> was ist in der konkreten Situation (Strecke, Wetter, Fahrzeug, Fahrzeugführerfähigkeiten pp.) zu erreichen, was stellte sich der Täter dazu vor und wollte er genau diesen Wert erreichen? In der Regel sind ja auch Rennen unter mehreren Beteiligten nicht von der Preisgabe jeglicher Sicherheitsbedenken zugunsten des Erreichens eines absoluten Maximums geprägt, sondern die Entscheidung für die Wahl einer bestimmten Geschwindigkeit wird zwischen dem Bedürfnis des Täters, zu siegen und der (instinktiven) Einschätzung der Sicherheitslage ("mit 110 km/h schaffe ich die Kurve mit 99%-iger Sicherheit, mit 150 km/h nur mit 10%, also kann ich bis 120 km/h riskieren") gefällt. Die Frage ist, ob man dies irgendwie beim Alleinrennen erfassen kann...

Insgesamt erscheint es mir nur möglich, die Norm entweder praktisch aufzugeben oder tatsächlich den Wortlaut eher zu dehnen, wobei dann Anknüpfungspunkte innerhalb der Norm immerhin noch legitim zur Auslegung herangezogen werden können.

Tatsächlich wäre iÜ (allein) eine unangemessene Beschleunigung nicht strafbar, wenn sie nicht (objektiv) zu einer unangemessenen Geschwindigkeit geführt hat, der objektive Teil ist ja insoweit klar.

Auch ein Szenario: Sebastian Vettel meistert eine kurvige Landstraße mit max. Tempo 130 km/h. Otto Normalverbraucher meistert sie unter den gleichen Bedingungen und dem gleichen Fahrzeug mit max. Tempo 90 km/h und verlässt nach mehreren Kurven die Straße ins Grün, weil er (subjektiv) überfordert ist. 

So scheint die maximale Geschwindigkeit ein höchst subjektives Maß zu sein. Wie will man das feststellen? Tagt das Gericht auf der Rennstrecke? Oder sperrt es die betreffende Tatort-Straße um das Vermögen des Fahrers auszuloten?
Zusatzfrage: was ist, wenn die erlaubte Landstraßengeschwindigkeit bei 100 km/h auf dieser Strecke ist?

M.E. kommt es auf all diese Fragen nicht an, sondern auf die Vorstellung des Täters. Es genügt eine "Erreichensabsicht" einer - aus seiner Sicht - möglichst hohen Geschwindigkeit, ohne dass diese objektiv bestimmbar wäre. Das Feststellen subjektiver TB-Elemente ist doch alltäglich. Was Sie beschreiben, kann im Übrigen immer noch § 315c I Nr. 2 d) sein.

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